Satzung
§ 1 – Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Tambourcorps Oberelspe und hat seinen Sitz in 57368 Lennestadt-Oberelspe.
§ 2 – Zweck
(1) Der Verein ist Mitglied des Deutschen Volksmusikerbundes und dient ausschließlich der Erhaltung, Pflege und Förderung der Volksmusik. Er will damit dazu beitragen, eine bodenständige Volkskultur, insbesondere in dem Stadtteil Oberelspe, aufzubauen und zu erhalten. Die Förderung und Ausbildung der Jugend wird in diesem Zusammenhang mit in den Vordergrund gestellt.
(2) Diesen Zweck verfolgt er durch
- regelmäßige Übungsstunden
- Veranstaltung von Konzerten und Platzmusiken
- Mitwirkung bei Veranstaltungen kultureller Art; insbesondere solcher, die der Pflege und Erhaltung des Brauchtums dienen (z.B. Beteiligung bei Umzügen auf Schützenfesten und dergleichen)
- Teilnahme an Musikfesten des Deutschen Volksmusikerbundes, seiner Unterverbände und Vereine.
(3) Als jugendliche Mitglieder können auf Antrag alle Personen ab Vollendung des 6. Lebensjahres bis zum vollendeten 16. Lebensjahr aufgenommen werden. Hinsichtlich der Aufnahme gilt § 3 Abs 2 Satz 2 entsprechend.
§ 3 – Mitgliedschaft (Erwerb und Verlust)
(1) Der Verein besteht aus aktiven, passiven und jugendlichen Mitgliedern.
(2) Als aktive und passive Mitglieder können auf Antrag alle Personen aufgenommen werden, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und die Zwecke des Vereins anerkennen und fördern. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung kann die Generalversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet.
(3) Als jugendliche Mitglieder können auf Antrag alle Personen ab Vollendung des 6. Lebensjahres bis zum vollendeten 16. Lebensjahr aufgenommen werden. Hinsichtlich der Aufnahme gilt § 3 Abs 2 Satz 2 entsprechend.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig. Er muss gegenüber dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden. Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen seine Entscheidung kann die Generalversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vereinsvermögen.
§ 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die aktiven (und passiven) Mitglieder sind berechtigt an der Generalversammlung teilzunehmen und die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand beschlossenen Bedingungen zu besuchen. Sie dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied vom Verein keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen erhalten. Nur aktive Mitglieder sind bei der Generalversammlung stimmberechtigt.
(2) Die aktiven und passiven Mitglieder sind verpflichtet, die von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliederbeiträge zu entrichten. Aktive, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie Studierende und Bundeswehrsoldaten sind beitragsfrei.
(3) Die jugendlichen Mitglieder sind ebenfalls berechtigt an der Generalversammlung und den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und dort Anträge zu stellen. An Wahlen nehmen sie jedoch nicht teil. Ihre Interessen werden im Vorstand von dem von ihnen gewählten Jugendvertreter wahrgenommen. Das Amt des Jugendvertreters darf nur von einem aktiven Mitglied ausgeübt werden.
§ 5 – Ehrenmitgliedschaft
(1) Personen, die sich um die Volksmusik oder den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden.
(2) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.
§ 6 – Organe
(1) Verwaltungsorgane des Vereins sind
- die Generalversammlung
- der Vorstand.
(2) Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit im Vorstand entscheidet der erste Vorsitzende.
(3) Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbar Vorteile oder Nachteile bringen können.
(4) Über die Sitzung der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratung und sämtliche Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom ersten Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und bei der nächsten Sitzung bzw. Generalversammlung zu verlesen.
§ 7 – Die Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung findet jährlich einmal und zwar spätestens im Februar statt. Sie wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher durch öffentliche Bekanntmachung oder Benachrichtigung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung bekannt gegeben. Anträge an die Generalversammlung sind spätestens eine Woche vor ihrer Durchführung schriftlich an den Vorsitzenden oder Schriftführer zu richten.
(2) Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf außerordentliche Generalversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe eine Einberufung fordert. Für die Bekanntmachung gilt Absatz 1; jedoch kann nötigenfalls die Frist bis auf drei Tage abgekürzt werden.
(3) Die Generalversammlung leitet der erste Vorsitzende, wenn er verhindert ist der zweite Vorsitzende. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Generalversammlung ist zuständig für,
- die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Festsetzung des Mitgliederbeitrages,
- die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
- die Aufstellung und Änderung der Satzung,
- die Entscheidung über Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes betreffend der Aufnahme und des Ausschlusses von Mitgliedern,
- die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Generalversammlung verwiesen hat,
- die Auflösung des Vereins,
- den Austritts aus dem Deutschen Volksmusikerbund.
§ 8 – Der Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Kassierer,
- dem Schriftführer,
- zwei Beisitzern, die gleichzeitig aktive Spielleute sein sollen,
- dem Jugendvertreter,
- dem Tambourmajor.
(2) Der Vorstand, siehe Absatz 1 Nr. 1-6, wird von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Wahl wird durch Abgabe von Stimmzetteln durchgeführt. Bei Stimmgleichheit entscheidet ein zweiter Wahlgang bzw. das Los. Wenn kein Mitglied widerspricht, kann durch Zuruf gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Der bei Beschlussfassung dieser Satzung bestehende Wahlturnus wird entsprechend fortgeführt. Danach ist jedes Jahr die Hälfte des Vorstandes, siehe Absatz 1 nr. 1-6, neu zu wählen.
(3) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies mindestens drei Vorstandsmitglieder beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit entscheidet der erste Vorsitzende.
(4) Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Generalversammlung zuständig ist.
§ 9 – Der Vorsitzende
(1) Der Vorsitzende leitet die Generalversammlung und die Sitzungen des Vorstandes und sorgt für die Durchführung ihrer Beschlüsse. Er vertritt den Verein nach außen und ist allein zur rechtsverbindlichen Zeichnung für den Vorstand befugt.
(2) Ist der Vorsitzende verhindert, so wird er vom stellvertretenden Vorsitzenden in allen Rechten und Pflichten vertreten.
§ 10 – Geschäftsführung
(1) Die laufende Geschäftsführung erledigt der Vorsitzende. Bei der Geschäftsführung ist sparsam zu verfahren. Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, dürfen nicht getätigt werden.
(2) Der Vorsitzende oder sonstige in der Verwaltung des Vereins tätige Mitglieder erhalten nur ihre Aufwendungen vergütet.
§ 11 – Kassenführung
(1) Die Kassengeschäfte erledigt der Kassierer. Er ist berechtigt
- Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen,
- Zahlungen bis zu einem Betrag von 500 € im Einzelfalle für den Verein zu leisten. Höhere Beträge dürfen nur mit Zustimmung des Vorsitzenden ausbezahlt werden,
- alle der Kassenführung betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen.
(2) Der Kassierer fertigt am Schluss jeden Geschäftsjahres einen Kassenabschluss, welcher der Generalversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Zwei von der Generalversammlung gewählte Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und einen Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus jederzeit das Recht Kassenprüfungen vorzunehmen.
(3) Überschüsse, die sich aus dem Abschluss ergeben, sind zur Bestreitung von satzungsgemäßen Ausgaben des nächsten Jahres zu verwenden oder einer Rücklage zuzuführen, die zur Beseitigung künftiger Aufgaben nach § 2 notwendig sind.
§ 12 – Veranstaltungen
Bei Veranstaltungen des Vereins (Konzerte, Musikfeste, gesellige Veranstaltungen) sind die Entgelte so festzusetzen, dass sich voraussichtlich die Unkosten der Veranstaltung höchstens decken oder nur wenig überschreiten. Etwaige Reinerlöse aus Veranstaltungen und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Sinne des § 66 AO1977 werden für satzungsgemäße Zwecke verwendet.
§ 13 – Satzungsänderungen
(1) Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied jeweils eine Woche vor der Generalversammlung gestellt werden.
(2) Eine Satzungsänderung kann nur von der Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder beschlossen werden. Im übrigen gelten für Satzungsänderungen die Bestimmungen des BGB.
§ 14 – Datenschutzregelungen
(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Geburts- und Eintrittsdatum, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
(2) Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des DSGVO per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht eingegangen werden. Nach Ausscheiden des Mitglieds werden sämtliche personenbezogene Daten spätestens nach 10 Jahren gelöscht.
(3) Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Spiel- und Vereinsbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am „Schwarzen Brett“ oder in Vereinseigenen Schriften. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist – mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den jeweiligen Kreisverband, sowie an den Deutschen Volksmusikerbund zum Zwecke von Ehrungen und zur Erlangung von Schulungsberechtigungen an entsprechende Verbände – nicht zulässig.
(4) Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Vereinshomepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.
(5) Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen des Vereins, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen des Vereins, z.B. auf der Homepage oder in Festschriften veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie auch ohne Zustimmung zulässig.
(6) Oben beschriebene Regeln gelten rückwirkend auch für alle bereits eingetretenen und aktiven Mitglieder.
§ 15 – Auflösung
(1) Die Auflösung kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das verbleibende Vereinsvermögen der AG 725 Jahre Oberelspe e.V. übergeben, mit der Bestimmung es zu verwalten bis ein anderer Verein mit gleichen Bestrebungen und Zielen gegründet wird und es dann dem neu gegründeten Verein zu übergeben. Wird innerhalb von zehn Jahren kein Verein in diesem Sinne gegründet, so kann der Verein über das Vermögen frei verfügen.