§
1 - Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Tambourcorps Oberelspe
und hat seinen Sitz in 57368 Lennestadt-Oberelspe.
§ 2 - Zweck
(1) Der Verein ist Mitglied des Deutschen Volksmusikerbundes
und dient ausschließlich der Erhaltung, Pflege
und Förderung der Volksmusik. Er will damit dazu
beitragen, eine bodenständige Volkskultur, insbesondere
in dem Stadtteil Oberelspe, aufzubauen und zu erhalten.
Die Förderung und Ausbildung der Jugend wird in
diesem Zusammenhang mit in den Vordergrund gestellt.
(2) Diesen Zweck verfolgt er durch
- 1. regelmäßige Übungsstunden
- 2. Veranstaltung von Konzerten und Platzmusiken
- 3. Mitwirkung bei Veranstaltungen kultureller
Art; insbesondere solcher, die der Pflege und Erhaltung
des Brauchtums dienen (z.B. Beteiligung bei Umzügen
auf Schützenfesten und dergleichen)
- 4. Teilnahme an Musikfesten des Deutschen Volksmusikerbundes,
seiner Unterverbände und Vereine.
(3) Der Verein ist ohne jede Absicht auf Gewinnerzielung
tätig. Zuwendungen darf er nur an Körperschaften
geben, die Aufgaben nach Abs. 1 und 2 erfüllen.
Er wird unter Wahrnehmung der politischen und religiösen
Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen
geführt.
§ 3 - Mitgliedschaft (Erwerb und Verlust)
(1) Der Verein besteht aus aktiven, passiven und jugendlichen
Mitgliedern.
(2) Als aktive und passive Mitglieder können auf
Antrag alle Personen aufgenommen werden, die das 15.
Lebensjahr vollendet haben und die Zwecke des Vereins
anerkennen und fördern. Über den Antrag entscheidet
der Vorstand. Gegen seine Entscheidung kann die Generalversammlung
angerufen werden, die endgültig entscheidet.
(3) Als jugendliche Mitglieder können auf Antrag
alle Personen vom 8. Lebensjahr bis zum vollendeten
15. Lebensjahr aufgenommen werden. Hinsichtlich der
Aufnahme gilt § 3 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder
Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum
Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig. Er
muss gegenüber dem Vorstand mindestens einen Monat
vorher schriftlich erklärt werden. Wer gegen die
Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt,
kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Gegen seine Entscheidung kann die Generalversammlung
angerufen werden, die endgültig entscheidet. Mit
der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch
an das Vereinsvermögen.
§ 4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die aktiven (und passiven) Mitglieder sind berechtigt
an der Generalversammlung teilzunehmen und die Veranstaltungen
des Vereins zu den vom Vorstand beschlossenen Bedingungen
zu besuchen. Sie dürfen in ihrer Eigenschaft als
Mitglied vom Verein keine Gewinnanteile oder sonstige
Zuwendungen erhalten. Nur aktive Mitglieder sind bei
der Generalversammlung stimmberechtigt.
(2) Die aktiven und passiven Mitglieder sind verpflichtet,
die von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliederbeiträge
zu entrichten. Aktive, die das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben sowie Studierende und Bundeswehrsoldaten
sind beitragsfrei.
(3) Die jugendlichen Mitglieder sind ebenfalls berechtigt
an der Generalversammlung und den Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen und dort Anträge zu stellen.
An Wahlen nehmen sie jedoch nicht teil. Ihre Interessen
werden im Vorstand von dem von ihnen gewählten
Jugendvertreter wahrgenommen. Das Amt des Jugendvertreters
darf nur von einem aktiven Mitglied ausgeübt werden.
§ 5 - Ehrenmitgliedschaft
(1) Personen, die sich um die Volksmusik oder den Verein
besondere Verdienste erworben haben, können durch
den Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden.
(2) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen
Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.
§ 6 - Organe
(1) Verwaltungsorgane des Vereins sind
- 1. die Generalversammlung
- 2. der Vorstand.
(2) Die Organe beschließen, soweit in der Satzung
nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmgleichheit im Vorstand entscheidet der erste
Vorsitzende.
(3) Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen
und Entscheidungen über Angelegenheiten nicht mitwirken,
die ihnen selbst unmittelbar Vorteile oder Nachteile
bringen können.
(4) Über die Sitzung der Organe ist vom Schriftführer
eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen
Inhalt der Beratung und sämtliche Beschlüsse
enthalten muss. Die Niederschrift ist vom ersten Vorsitzenden
und dem Schriftführer zu unterzeichnen und bei
der nächsten Sitzung bzw. Generalversammlung zu
verlesen.
§ 7 - Die Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung findet jährlich einmal
und zwar spätestens im Februar statt. Sie wird
vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher durch öffentliche
Bekanntmachung oder Benachrichtigung der Mitglieder
unter Angabe der Tagesordnung bekannt gegeben. Anträge
an die Generalversammlung sind spätestens eine
Woche vor ihrer Durchführung schriftlich an den
Vorsitzenden oder Schriftführer zu richten.
(2) Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf außerordentliche
Generalversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn
mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der
Gründe eine Einberufung fordert. Für die Bekanntmachung
gilt Absatz 1; jedoch kann nötigenfalls die Frist
bis auf drei Tage abgekürzt werden.
(3) Die Generalversammlung leitet der erste Vorsitzende,
wenn er verhindert ist der zweite Vorsitzende. Sie ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig.
(4) Die Generalversammlung ist zuständig für,
- 1. die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts,
- 2. die Entlastung des Vorstandes,
- 3. die Festsetzung des Mitgliederbeitrages,
- 4. die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
- 5. die Aufstellung und Änderung der Satzung,
- 6. die Entscheidung über Einsprüche gegen
Beschlüsse des Vorstandes betreffend der Aufnahme
und des Ausschlusses von Mitgliedern,
- 7. die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten,
die der Vorstand an die Generalversammlung verwiesen
hat,
- 8. die Auflösung des Vereins,
- 9. den Austritts aus dem Deutschen Volksmusikerbund.
§ 8 - Der Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- 1. dem Vorsitzenden
- 2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
- 3. dem Kassierer
- 4. dem Schriftführer
- 5. zwei Beisitzern, die gleichzeitig aktive Spielleute
sein sollen
- 6. dem Jugendvertreter
- 7. dem Tambourmajor.
(2) Der Vorstand, siehe Absatz 1 Nr. 1-6, wird von der
Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die
Wahl wird durch Abgabe von Stimmzetteln durchgeführt.
Bei Stimmgleichheit entscheidet ein zweiter Wahlgang
bzw. das Los. Wenn kein Mitglied widerspricht, kann
durch Zuruf gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
Der bei Beschlussfassung dieser Satzung bestehende Wahlturnus
wird entsprechend fortgeführt. Danach ist jedes
Jahr die Hälfte des Vorstandes, siehe Absatz 1
nr. 1-6, neu zu wählen.
(3) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.
Er muss einberufen werden, wenn dies mindestens drei
Vorstandsmitglieder beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit
entscheidet der erste Vorsitzende.
(4) Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten,
soweit nach der Satzung nicht die Generalversammlung
zuständig ist.
§ 9 - Der Vorsitzende
(1) Der Vorsitzende leitet die Generalversammlung und
die Sitzungen des Vorstandes und sorgt für die
Durchführung ihrer Beschlüsse. Er vertritt
den Verein nach außen und ist allein zur rechtsverbindlichen
Zeichnung für den Vorstand befugt.
(2) Ist der Vorsitzende verhindert, so wird er vom stellvertretenden
Vorsitzenden in allen Rechten und Pflichten vertreten.
§ 10 - Geschäftsführung
(1) Die laufende Geschäftsführung erledigt
der Vorsitzende. Bei der Geschäftsführung
ist sparsam zu verfahren. Verwaltungsaufgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, dürfen nicht getätigt
werden.
(2) Der Vorsitzende oder sonstige in der Verwaltung
des Vereins tätige Mitglieder erhalten nur ihre
Aufwendungen vergütet.
§ 11 - Kassenführung
(1) Die Kassengeschäfte erledigt der Kassierer.
Er ist berechtigt
- 1. Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür
zu bescheinigen
- 2. Zahlungen bis zu einem Betrag von 500 € im Einzelfalle
für den Verein zu leisten. Höhere Beträge
dürfen nur mit Zustimmung des Vorsitzenden ausbezahlt
werden.
- 3. alle der Kassenführung betreffenden Schriftstücke
zu unterzeichnen.
(2) Der Kassierer fertigt am Schluss jeden Geschäftsjahres
einen Kassenabschluss, welcher der Generalversammlung
zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Zwei
von der Generalversammlung gewählte Kassenprüfer
haben vorher die Kassenführung zu prüfen und
einen Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer
haben darüber hinaus jederzeit das Recht Kassenprüfungen
vorzunehmen.
(3) Überschüsse, die sich aus dem Abschluss
ergeben, sind zur Bestreitung von satzungsgemäßen
Ausgaben des nächsten Jahres zu verwenden oder
einer Rücklage zuzuführen, die zur Beseitigung
künftiger Aufgaben nach § 2 notwendig sind.
§ 12 - Veranstaltungen
Bei Veranstaltungen des Vereins (Konzerte, Musikfeste,
gesellige Veranstaltungen) sind die Entgelte so festzusetzen,
dass sich voraussichtlich die Unkosten der Veranstaltung
höchstens decken oder nur wenig überschreiten.
Etwaige Reinerlöse aus Veranstaltungen und wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieben im Sinne des § 66 AO1977
werden für satzungsgemäße Zwecke verwendet.
§ 13 - Satzungsänderungen
(1) Anträge auf Satzungsänderungen können
von jedem Mitglied jeweils eine Woche vor der Generalversammlung
gestellt werden.
(2) Eine Satzungsänderung kann nur von der Generalversammlung
mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder
beschlossen werden. Im übrigen gelten für
Satzungsänderungen die Bestimmungen des BGB.
§ 14 - Auflösung
(1) Die Auflösung kann nur von einer für diesen
Zweck einberufenen Generalversammlung mit einer Mehrheit
von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen
werden.
(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes wird das verbleibende Vereinsvermögen
der Stadtverwaltung Lennestadt für den Stadtteil
Oberelspe übergeben, mit der Bestimmung es zu verwalten
bis ein anderer Verein mit gleichen Bestrebungen und
Zielen gegründet wird und es dann dem neugegründeten
Verein zu übergeben. Wird innerhalb von zehn Jahren
kein Verein in diesem Sinne gegründet, so hat die
Stadtverwaltung Lennestadt das Vermögen mit Zustimmung
des Finanzamtes gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.
Bei der Auflösung kann auch eine andere Zuwendung
beschlossen werden, wenn das Finanzamt dieser beabsichtigten
Verwendung zustimmt.